Die Arbeitslosenversicherung (AV, in der Schweiz ALV) gehört zu den Sozialversicherungen, deren Hauptziel es ist, Arbeitsuchenden ein Einkommen zu sichern, während sie eine Arbeit suchen. In der Schweiz ist die Arbeitslosenversicherung eine Form der Sozialversicherung. Sie ist eine Art der sozialen Sicherheit.
Arbeitslosenversicherung in Deutschland
Die Arbeitslosenversicherung ist Teil des Systems der sozialen Sicherung in der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird auch als Versicherungszweig der Arbeitsförderung bezeichnet. Ihre Rechtsgrundlage ist das Dritte Buch Sozialgesetzbuch (SGB III). Zuständig für die Arbeitslosenversicherung ist die Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg.
Der Kreis der versicherungspflichtigen Personen bestimmt sich nach dem SGB III. Eine Person ist persönlich abhängig, wenn sie in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist und ihre Arbeit nicht frei gestalten kann. Entscheidend ist das praktizierte Rechtsverhältnis.
Im Ausland tätige Arbeitnehmer und Selbstständige zahlen einen monatlichen Beitrag auf der Grundlage eines fiktiven Einkommens in Höhe der monatlichen Bezugsgröße. Bei dem derzeitigen Beitragssatz von 3 % beträgt der monatliche Beitrag für im Ausland beschäftigte Arbeitnehmer und Selbständige 85,05 € auf der Grundlage der für 2015 geltenden Bezugsgröße. Ab 2018 beträgt er 91,35 € und 72,45 € für Selbstständige im Beitrittsgebiet.
Die Arbeitslosenversicherung wird durch Beiträge von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert. Bei den Arbeitnehmern wird der Beitrag zur Hälfte von den Arbeitnehmern getragen. Zur Finanzierung der der Bundesagentur übertragenen versicherungsfremden Aufgaben hat der Bund einen Bundeszuschuss nach § 363 SGB III gezahlt.
Bis Ende 2006 lag der Beitragssatz bei 6,5 %, danach wurde er zunächst auf 4,2 % und später auf 3,3 % gesenkt. Am 1. Januar 2009 wurde der Beitragssatz auf 2,8 % gesenkt. Am 1. Juli 2008 wurde sie im Rahmen des Konjunkturpakets II bis 2010 verlängert.
Geschichte
Die Arbeitslosenversicherung wurde in Deutschland am 16. Juli 1927 durch das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung eingeführt. Zuvor konnten bedürftige Arbeitslose Unterstützungsleistungen im Rahmen der Arbeitslosenfürsorge erhalten. Im Jahr 1969 wurde die Arbeitslosenversicherung in das Arbeitsförderungsgesetz überführt. Seit dem 1. Januar 1998 ist die Arbeitslosenhilfe im SGB III geregelt.
Kritik
Seit dem 1. Januar 2005 kann der Staat nur noch für die Gehälter der Arbeitnehmer aufkommen, wenn diese arbeitslos sind. Der Staat kann nicht für die Leistungen von Arbeitnehmern aufkommen, wenn diese länger als ein Jahr arbeitslos gewesen sind. Der Staat kann die Gehälter von Arbeitnehmern nur zahlen, wenn sie Vollzeit oder Teilzeit arbeiten.
Arbeitslosenversicherung in der Schweiz
Die Arbeitslosenversicherung (ALV) ist Teil des Systems der sozialen Sicherheit in der Schweiz. Zuständig für die Arbeitslosenversicherung sind das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und die entsprechenden kantonalen Behörden. Die Arbeitslosenversicherung ist im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) geregelt, Selbstständigerwerbende können sich freiwillig nach Art. 114 BV FREIWILLIG VERSICHERN.
Arbeitslosenversicherung in Österreich
Die Arbeitslosenversicherung ist ebenfalls Teil des staatlichen Sozialversicherungssystems in Österreich. Die Zuständigkeit für die Arbeitslosenversicherung liegt beim Arbeitsmarktservice (AMS). Die praktische Verwaltung erfolgt in 100 Regionalstellen und 9 Landesstellen. Die Regelungen sind im Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) festgelegt.
Arbeitnehmer (ausgenommen geringfügig Beschäftigte), Lehrlinge, Heimarbeiter und eine Reihe weiterer Personengruppen sind nach besonderen Bestimmungen pflichtversichert. Der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung beträgt für den Arbeitgeber 3 % (für Lehrlinge: 1,2 %), für den Arbeitnehmer ist der Beitrag nach dem Einkommen gestaffelt.
Arbeitslosenversicherung in der EU
Es gibt keine Arbeitslosenversicherung auf EU-Ebene. Die nationalen Arbeitslosenversicherungen sollten die Leistungen der europäischen Basis-Arbeitslosenversicherung aufstocken können. Eine solche einheitliche Arbeitslosenversicherung ist nur durch eine Änderung des EU-Vertrags mit Zustimmung aller Mitglieder möglich. Sie soll den Ländern mit Boom und niedriger Arbeitslosigkeit Kaufkraft entziehen und die Kaufkraft in Krisenländern mit hoher Arbeitslosigkeit stützen.
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